Verkaufsbedingungen


 

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Saint-Gobain Diamantwerkzeuge GmbH

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen  der Saint-Gobain Abrasives GmbH, Birkenstrasse 45-49, 50389 Wesseling


 

1 Geltungsbereich

(1) Für alle Verkäufe und Lieferungen der SAINT-GOBAIN Abrasives GmbH, Birkenstrasse 45-49, 50389 Wesseling ("Verkäufer") an einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person   des   öffentlichen   Rechts   oder   ein   öffentlich-rechtliches  Sondervermögen   ("Käufer") (zusammen "die Parteien") gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers ("Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen").

(2) Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung. Über neue Fassungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren.

(3) Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer einen Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.


2 Angebote, Vertragsschluss, sonstige Erklärungen

(1) Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer ein Angebot des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Ausführung der Bestellung annimmt. Der Käufer ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden.

(2) Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn und soweit der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.


3 Leistung durch Dritte

Der Verkäufer behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bleiben davon unberührt.


4 Rücktrittsrecht des Verkäufers

(1) Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Ferner ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung   des   Insolvenzverfahrens  über   sein   Vermögen   gestellt   oder   eine   eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

(3) Sonstige Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben unberührt.


5 Lieferung

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen „ab Werk“ (Birkenstrasse 45-49, 50389 Wesseling) (Incoterms 2010).

(2) Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Fehlt es insoweit an einer vertraglichen Vereinbarung, beträgt  die  Lieferfrist  14  Tagen  ab  der  Auftragsbestätigung im  Sinne  von  § 2 (1).  Soweit  eine Mitwirkungspflicht des Käufers besteht, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Käufer diese Pflicht erfüllt hat.

(3) Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, auch wenn sie bei vom Verkäufer beauftragten Dritten oder bei deren Auftragnehmern eintreten; Materialengpässe; etc.) vorübergehend, verlängert sich  die  Lieferfrist entsprechend. Führen solche  Ereignisse zu einemLieferaufschub von mehr als vier Monaten, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

(5) Zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bedarf der Käufer der Zustimmung des Verkäufers.


6 Exportkontrollrecht

(1) Der Käufer verpflichtet sich, folgende Geschäfte in jedem Fall zu unterlassen:

  • Geschäfte mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US Exportvorschriften stehen;
  • Geschäfte mit UN/EU-Embargostaaten, die verboten sind;
  • Geschäfte, für die eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

Der Käufer haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Verkäufer aus einer Zuwiderhandlung entstehen.

(2) Die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers entfallen, soweit ihnen anwendbare nationale oder internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und/oder Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.


7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gelten Preise für Lieferungen „ab Werk“ (Birkenstrasse 45-49,  50389  Wesseling)  (Incoterms  2010);  sie  beinhalten  insbesondere  nicht  die  Kosten  für Verpackung, Versand und Transport.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, zulässige Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

(4)  Der  Verkäufer  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Preise  entsprechend  zu  ändern,  wenn  nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

(5) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu entrichten. Bei Zahlung  innerhalb  von  10  Tagen  ab  Rechnungsdatum  ist  der  Käufer  berechtigt,  2 %  Skonto abzuziehen. Rechnungsbeträge für Reparaturen und andere Serviceleistungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu entrichten.

(6) Diskontfähige Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto des Verkäufers endgültig gutgeschrieben ist. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren sind vom Käufer zu erstatten.

(7) Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.

(8) Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


8 Paletten, Verpackungen

(1) Soweit die Ware vom Verkäufer auf Mehrwegpaletten angeliefert wird, hat der Käufer im Tausch Zug  um  Zug  dieselbe  Anzahl  gleichartiger  Mehrwegpaletten  im  gleichwertigen  Zustand zurückzugeben. Soweit kein ordnungsgemäßer Tausch erfolgt, ist der Käufer zur Zahlung folgender zusätzlicher Gebühren verpflichtet: EUR 10,- zzgl. Mehrwertsteuer für jede (EUR)-Flachpalette und EUR 75,- zzgl. Mehrwertsteuer für jede (EUR)-Gitterbox.

(2) Um die Abgabepreise möglichst stabil zu halten, sind Kosten für die Erfassung und die Verwertung von gebrauchten Verpackungen in den Lieferpreisen noch nicht enthalten. Der Käufer wird die gebrauchten Verpackungen daher selbständig und auf eigene Rechnung gemäß den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen verwerten. Kostenbelastungen und Rechnungskürzungen durch den Käufer sind nicht zulässig.


9 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Verkäufer sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor ("Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Saldoforderung.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-  und  Inspektionsarbeiten  erforderlich  sind,  hat  der  Käufer  diese  auf  eigene  Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich von Sicherheiten und  Nebenrechten), in  Höhe des  Faktura-Endbetrages der  Forderungen des  Verkäufers (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt  ist  oder  Zahlungseinstellung  vorliegt.  In  diesen  Fällen  ist  der  Käufer  verpflichtet,  dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten.  Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Verkäufers zu erstatten, trägt der Käufer die Kosten.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen  verarbeiteten  Gegenständen  zur  Zeit  der  Verarbeitung.  Für  die  durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

(7) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Käufer die Kosten der Rücknahme. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(9) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Verkäufer sich vor.

(10) Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu. Der Käufer hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.


10 Formen

(1) Die zur Herstellung der Ware benötigten Formen verbleiben im geistigen und dinglichen Eigentum des  Verkäufers.  Dies  gilt  auch,  wenn  der  Käufer  die  Kosten  für  die  Herstellung  der  Formen übernommen hat. Der Verkäufer behält sich sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte sowie Nutzungsrechte vor.

(2) Sofern der Käufer die Herstellungskosten für die Formen übernommen hat, werden die Formen zwei Jahre ab dem Tage der letzten Lieferung aufbewahrt. Der Verkäufer ist nur dazu verpflichtet, vom Käufer bestellte Ware mit Hilfe dieser Formen herzustellen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.


11 Unterlagen des Verkäufers

An  Abbildungen,  Zeichnungen,  Mustern  und  sonstigen  Unterlagen  ("Unterlagen“)  behält  der Verkäufer sich Eigentums-, Urheber- und etwaige gewerbliche Schutzrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


12 Annahmeverzug

Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab oder verweigert er die Annahme, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie  Schadensersatz statt  der  Leistung zu  verlangen.    Der  Schadensersatz statt  der  Leistung beträgt pauschal 75 % des Kaufpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Verkäufer behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.


13 Mangelgewährleistung

(1) Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Muster und Proben, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, dienen nur der ungefähren Beschreibung der Ware. Abbildungen in Katalogen und Prospekten des Verkäufers sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Käufer nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die frist- und formgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(3) Für den Fall der Nacherfüllung behält der Verkäufer sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen Verschweigens, im Fall einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

(5) Garantien im Rechtssinne übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, diese werden ausdrücklich vereinbart.

(6) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß § 13 (2) als genehmigt gilt, richten sich nach § 14.


(1) Die Haftung des Verkäufers für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(2) Unabhängig von der Schuldform ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

(3) Kommt der Verkäufer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich seine Haftung für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.

(4) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen Mangel, auf dem Mangel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(5) Sämtliche Beschränkungen der Haftung des Verkäufers gelten ebenso für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6)   In   gleichem   Maße   beschränkt   ist   die   persönliche  Haftung   der   gesetzlichen  Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von diesen verursachte Schäden.

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(3) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers; der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Noch Fragen?

Wir sind hier um zu helfen. Bitte kontaktieren Sie uns bei allen Fragen, die Sie haben!

Kontaktieren Sie uns